Namensführung nach der Heirat

Das ZGB lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu:

 

Name der Kinder 
Die gemeinsamen Kinder tragen den Familiennamen der Eltern, sofern diese verheiratet sind. Aussereheliche Kinder tragen den Familiennamen der Mutter (Schweizer Recht). Die Mutter kann, sofern es ihre Staatsangehörigkeit zulässt, bei der Geburt oder einer späteren Anerkennung, die Namensführung des Kindes unter das Heimatrecht stellen.

 

Namenserklärung nach der Scheidung
Der Ehegatte, der seinen Namen bei seiner Heirat geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen auch nach der Scheidung bei. Falls er aber den angestammten Namen oder den Namen, welchen er vor der Heirat trug, wieder führen will, so kann er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei einem beliebigen Zivilstandsamt in der Schweiz die so genannte „Namenserklärung“ abgeben.

 

Allgemeine Familien- oder Vornamensänderung
In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit bei unserer Kant. Aufsichtsbehörde: Gemeindeamt, Abt. Zivilstandswesen, Feldstr. 40, Postfach, 8090 Zürich. Zuständiger Sachbearbeiter ist Herr Robert Samer, Telefon 043 259 83 64, (http://www.gaz.zh.ch/).

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen betreffend Namensführung, -erklärung, etc. zur Verfügung.

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