Namensführung nach der Heirat
Das ZGB lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu:
- Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname: Die Frau erhält mit der Trauung automatisch den Familiennamen des Mannes. Es sind keine besonderen Formalitäten nötig.
- Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname: Dies bedingt ein Gesuch der Brautleute an unsere Kant. Aufsichtsbehörde. Der Antrag zur Änderung muss vor der Trauung bewilligt sein. Das Zivilstandsamt ist Ihnen dabei gerne behilflich.
- Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname. Die Frau stellt ihren bisherigen Familiennamen voran. Die Frau trägt damit einen Doppel-Familiennamen ohne Bindestrich. Für diese Namensführung genügt eine der Trauung vorgängig abgegebene Erklärung der Verlobten auf dem Zivilstandsamt.
- Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname. Der Mann stellt seinen bisherigen Familiennamen voran. Diese Variante bedingt, dass der Antrag der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Braut als Familiennamen führen zu können, bewilligt wurde. Durch Erklärung auf dem Zivilstandsamt trägt der Mann damit einen Doppel-Familiennamen ohne Bindestrich.
- Der Allianzname: Die Eheleute können auch den so genannten Allianznamen verwenden. Er setzt sich aus dem Familiennamen und dem vorehelichen Namen der Frau oder des Mannes zusammen. An erster Stelle steht der Familienname, der voreheliche Name wird mit einem Bindestrich angefügt. Der Allianzname ist kein amtlicher Name und wird im Zivilstandsregister nicht eingetragen. Wer bei der Heirat den Namen des Ehemannes bzw. der Ehefrau annimmt, kann den Allianznamen jedoch auf Wunsch im Pass und in der Identitätskarte eintragen lassen.
Name der Kinder
Die gemeinsamen Kinder tragen den Familiennamen der Eltern, sofern diese verheiratet sind. Aussereheliche Kinder tragen den Familiennamen der Mutter (Schweizer Recht). Die Mutter kann, sofern es ihre Staatsangehörigkeit zulässt, bei der Geburt oder einer späteren Anerkennung, die Namensführung des Kindes unter das Heimatrecht stellen.
Namenserklärung nach der Scheidung
Der Ehegatte, der seinen Namen bei seiner Heirat geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen auch nach der Scheidung bei. Falls er aber den angestammten Namen oder den Namen, welchen er vor der Heirat trug, wieder führen will, so kann er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei einem beliebigen Zivilstandsamt in der Schweiz die so genannte „Namenserklärung“ abgeben.
Allgemeine Familien- oder Vornamensänderung
In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit bei unserer Kant. Aufsichtsbehörde: Gemeindeamt, Abt. Zivilstandswesen, Feldstr. 40, Postfach, 8090 Zürich. Zuständiger Sachbearbeiter ist Herr Robert Samer, Telefon 043 259 83 64, (http://www.gaz.zh.ch/).
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen betreffend Namensführung, -erklärung, etc. zur Verfügung.
zur Abteilung Bezirkszivilstandsamt